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Mietrecht

Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins) besteht.

Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535 bis 580aVorlage:§/Wartung/buzer Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ist durch die zugrunde liegenden immobilien- und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sehr komplex und erfordert genaueste Kenntnisse der Materie, die Ihnen die Anwaltskanzlei Olaf Firus bieten kann.

Streitigkeiten können dabei sowohl zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, als auch mit der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter entstehen. Hierbei ist eine Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu beachten.

Probleme ergeben sich auch regelmäßig daraus, dass die Wohnanlagen durch einen Verwalter verwaltet werden. Oft stellt sich die Frage, ob die Wohnanlage ordnungsgemäß verwaltet wird, der Verwalter seine Kompetenzen wahrt und die vorgelegten Jahresabrechnungen und der Wirtschaftsplan rechtmäßig sind.

klassischen Themen des Wohnungseigentumsrechts:

  • Abgrenzung Gemeinschafts-/Sondereigentum
  • Sondernutzungsrechte
  • Bauliche Veränderungen
  • Beschlussanfechtung
  • Beschlusskompetenzen
  • Verwalter und -beirat
  • Instandhaltung/Instandsetzung
  • Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan